Herausgabe an Dritte

Eine Herausgabe der Behandlungsdokumentation oder Auszüge davon an andere Personen oder Stellen als den Patienten ist nur zulässig, wenn der Arzt oder Psychotherapeut hierzu gesetzlich befugt ist oder der Patient darin eingewilligt hat. In der Rechtsordnung gibt es eine Vielzahl von Offenbarungsbefugnissen, bei deren Vorliegen der Arzt oder Psychotherapeut ohne vorherige Konsultation des Patienten Daten an externe Stellen übermitteln darf. Nur wenn eine derartige Befugnis nicht gegeben ist, kommt es auf eine Erlaubnis des Patienten an.

Ausführliche Informationen hierzu stehen in der Rubrik Übermittlung an Dritte bereit.

Die Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten unterliegt dem strafprozessualen Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). Hiernach dürfen Krankenunterlagen von Behandlern, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) zusteht, grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, soweit sie sich in deren Gewahrsam oder im Gewahrsam eines von ihnen beauftragten Dienstleisters befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt solange, bis der Patient den Arzt oder Psychotherapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

Nach der Rechtsprechung gilt das Beschlagnahmeverbot auch dann, wenn sich die Krankenunterlagen nicht mehr im Besitz des ursprünglich behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten, sondern in dem seines Praxisnachfolgers befinden.

Check

  1. Ist derjenige, auf den sich das Herausgabeverlangen bezieht, Patient der Arztpraxis?
  2. Liegt eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vor?
  3. Hat der Patient den Behandler von der Schweigepflicht entbunden?
  4. Bei Herausgabeverlangen von Strafverfolgungsbehörden: Beschlagnahmeverbot?