Zugang bei Abwesenheit des Praxisinhabers

Der Patient hat nach den berufsrechtlichen Vorgaben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation. Die Zugangsmöglichkeit des Patienten zu der Patientenakte muss daher in angemessener Weise sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere im Falle des Praxisverkaufs, der Praxisauflösung und der Insolvenz der Praxis.

Bei vorübergehender Abwesenheit des Praxisinhabers wie z.B. Urlaub ist eine Unterbrechung der Zugangsmöglichkeit hinnehmbar, soweit dabei ein üblicher Zeitrahmen (maximal drei Wochen) gewahrt bleibt. Bei einer länger andauernden Unterbrechung des Praxisbetriebs muss eine Zugangsmöglichkeit für die Patienten, ggf. nachträglich, sichergestellt werden. Dabei sind die Patienten in geeigneter Weise zu unterrichten.

Check

  1. In welcher Weise haben die Patienten Zugang zu der Behandlungsdokumentation?
  2. Ist ein Zugang auch bei längerer Abwesenheit des Praxisinhabers gewährleistet?
  3. Müssen die Patienten über die Zugangsmöglichkeit informiert werden?