Änderungen im Praxisbetrieb

Veränderungen im Praxisbetrieb haben selbstverständlich auch Auswirkungen auf die in diesem Zusammenhang stehende Verarbeitung von Patientendaten. Dabei geht es vorrangig um den Umgang mit der Behandlungsdokumentation. Es muss gewährleistet sein, dass die Patienten auch bei Änderungen oder längeren Unterbrechungen des Praxisbetriebs weiterhin einen Zugang zu den sie betreffenden Unterlagen haben.

Wird eine Praxis verkauft, darf der nachfolgende Praxisbetreiber die einzelnen Behandlungsdokumentationen zwar in Obhut nehmen, aber nur mit Einwilligung des Patienten einsehen. Wird die Praxis aufgegeben, müssen der bisherige Praxisbetreiber oder dessen Erben die weitere Aufbewahrung der Patientenunterlagen im Einklang mit dem Standesrecht organisieren. Bei einer plötzlichen Abwesenheit des Praxisinhabers muss gleichfalls eine datenschutzgerechte Aufbewahrung der Patientenunterlagen, notfalls durch die Berufskammer, sichergestellt werden.

Besonderheiten sind im Falle einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zu beachten.

Im Falle der Insolvenz einer Arztpraxis fehlt es bislang an klaren rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit den Patientenakten. Gleichwohl sind die Vorgaben der ärztlichen Schweigepflicht und der strenge Schutz von Gesundheitsdaten nach der EU Datenschutz-Grundverordnung auch in diesem Zusammenhang zu beachten.

Der Einsatz von Dienstleistern bei einer Veränderung des Praxisbetriebs ist ebenfalls nur unter Wahrung der Schweigepflicht zulässig.

Vor dem Hintergrund des in der EU Datenschutz-Grundverordnung verankerten Transparenzgebots sind die Patienten soweit wie möglich über die mit den Änderungen im Praxisbetriebs zusammenhängenden Auswirkungen auf die Verarbeitung der Patientendaten zu informieren.