Praxisverkauf

Der Umgang mit den Behandlungsdokumentationen im Falle eines Praxisverkaufs bzw. einer Praxisübergabe ist nur teilweise berufsrechtlich ausdrücklich geregelt. Nach § 24 Abs. 1 BO-PT haben die Praxisinhaber rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass bei der Beendigung ihrer Tätigkeit, bei der Auflösung oder der Veräußerung der Praxis die im Rahmen der Berufsausübung angefertigten Aufzeichnungen und die sonstigen in der Praxis vorhandenen Patientenunterlagen nach den Vorschriften der Datensicherheit und des Datenschutzes und der Schweigepflicht untergebracht und nur für Berechtigte zugänglich gemacht werden. Dies dürfte entsprechend § 10 Abs. 4 BO-Ä auch für den Praxisverkauf unter Ärzten als Maßstab gelten.

Eine Übergabe der Unterlagen an den Praxisnachfolger ist nur dann zulässig, wenn entweder die Patienten zuvor darin eingewilligt haben (§ 24 Abs. 2 BO-PT) oder der Praxisnachfolger die Unterlagen nicht einsehen kann. Diese von der Rechtsprechung bereits vor Jahren grundsätzlich geklärte Rechtsfrage (vgl. Urteil des BGH vom 11.12.1991) führt zu folgenden Konsequenzen:

  • Ohne wirksame Einwilligung kann eine Aufbewahrung der einzelnen Unterlagen bzw. Daten bei dem Nachfolger nur erfolgen, wenn durch rechtliche und technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass dieser die bei ihm eingelagerten Patientendaten solange nicht zur Kenntnis nehmen kann, solange er hierzu nicht von dem Patienten befugt wird. Rechtlich wäre dies z.B. durch den Abschluss eines Verwahrungsvertrags mit dem Praxisveräußerer denkbar, im dem die Voraussetzungen einer Einsichtnahme explizit geregelt sind. Die Aufbewahrung selbst könnte durch ein sog. „Zwei-Schrank-Modell“ erfolgen, d.h. der Veräußerer übergibt dem Erwerber die Patientenakten in einem abgeschlossenen Behältnis, der nur fallbezogen bei einer Einwilligung auf einzelne Akten zugreifen darf.
  • Steht ein Praxisverkauf konkret an, sollten die Patienten daher frühzeitig angeschrieben und um Rückmeldung gebeten werden, ob sie mit der Weitergabe der bisherigen Behandlungsdokumentation an den Praxiserwerber einverstanden sind. Nur wenn sie dies ausdrücklich bejahen, dürfen die Unterlagen von dem Nachfolger zur Kenntnis genommen werden.

Bewahrt der Praxisnachfolger die Behandlungsdokumentationen auf, gelten die berufsrechtlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen. Diese laufen seit dem letzten Behandlungskontakt des Patienten mit dem früheren Praxisinhaber. Es empfiehlt sich daher, dass der Praxisveräußerer die Patientenakten noch vor Übergabe an den Erwerber einzeln mit einer groben Angabe zum Löschungszeitpunkt versieht.

Die Vorgaben sind auch bei einer elektronisch geführten Behandlungsdokumentation in entsprechender Weise umzusetzen.

Check

  1. Werden die Patienten frühzeitig über den Praxisverkauf unterrichtet und um eine Rückmeldung zur Weitergabe der Behandlungsdokumentation an den Nachfolger gebeten?
  2. Ist die Einhaltung der Schweigepflicht für die Altakten beim Praxiserwerber sichergestellt?
  3. Werden auch nach dem Praxisverkauf die Aufbewahrungsfristen beachtet?

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