Elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA ist eine freiwillige, unentgeltliche und versichertengeführte Anwendung der Telematikinfrastruktur in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt als zentraler Baustein in der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Ihr Leistungsumfang ergibt sich aus § 341 SGB V. Sie wird von den Krankenkassen ihren Versicherten als App bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, wie zum Beispiel dem eigenen Smartphone oder einem Tablet, installiert werden. Sie startete zum 1. Januar 2021 in einer Testphase. Versicherte ohne geeignetes Endgerät können die ePA aktuell nicht nutzen. Sie können ab 2022 eine Vertreterin bzw. Vertreter benennen, über die bzw. den der Zugriff und die Steuerung der Dokumente umgesetzt wird.

Mit der ePA sollen Versicherte bei ihrer einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung unterstützt werden und einen transparenten Überblick über ihre in diesem Zusammenhang verarbeiteten Gesundheitsdaten erhalten. Zu diesem Zweck können die in § 341 Abs. 2 SGB V genannten Daten in die ePA eingestellt werden. Die Versicherten können auf diesem Wege ihre jeweiligen Behandlerinnen und Behandler im erforderlichen Umfang über ihren Gesundheitszustand und andere Behandlungen informieren, indem zum Beispiel Befunde für alle zugänglich in die ePA geladen werden. Soweit gesetzlich Versicherte den Service nutzen wollen, können sie sich ab 1. Januar 2021 an ihre Krankenkasse wenden.

Bei der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft wird vorausgesetzt, dass diese spätestens im April 2021 technisch bereit sind, auf die ePA der Patientinnen und Patienten zuzugreifen, um die seitens der Patientinnen und Patienten gewünschten Dokumente dort einzustellen bzw. nach Autorisierung diese einzusehen.

Für Patientinnen und Patienten besteht im Jahr 2021 zwar bereits die Möglichkeit der Nutzung der ePA, sie können jedoch noch nicht die Zugriffsrechte der jeweiligen Behandlerinnen und Behandler gezielt steuern. Dies bedeutet, dass im Jahr 2021 entweder alle in die ePA eingestellten Dokumente den zugriffsberechtigten Behandlerinnen und Behandler eingesehen werden können oder ein Zugriff komplett verwehrt werden muss. Erst ab dem Jahr 2022 soll es möglich sein, dass Patientinnen und Patienten gezielt entscheiden können, welche Zugriffsrechte der jeweiligen Behandlerin bzw. dem jeweiligen Behandler zugewiesen werden. Diese durch den Gesetzgeber nur verzögert ermöglichte differenzierte Zugriffsrechtesteuerung auf die ePA ist datenschutzrechtlich bedenklich und wurde im Gesetzgebungsverfahren von den Datenschutzaufsichtsbehörden stark kritisiert.

Vor diesem Hintergrund sollte seitens der Psychotherapeuten- und Ärzteschaft eine entsprechende Aufklärung der Patientinnen und Patienten erfolgen, wenn diese den Wunsch äußern, Daten in die ePA hochzuladen. Hierbei sollte insbesondere im Rahmen der Psychotherapie darauf hingewiesen werden, dass eine dokumentengesteuerte Nutzung und Freigabe der Unterlagen für bestimmte Behandlerinnen und Behandler erst ab 2022 möglich ist und bis dahin bei einer Autorisierung durch die Versicherten alle Behandlerinnen und Behandler sämtliche Unterlagen einsehen können.