Videosprechstunde

Mit der zunehmenden Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens und spätestens infolge der Corona-Pandemie gehört die Videosprechstunde zum Repertoire ärztlicher und psychotherapeutischer Heilbehandlung. Selbstverständlich sind auch in diesem Zusammenhang durch die Verantwortlichen die Vertraulichkeit der Behandlung und der Schutz der Patientendaten sicherzustellen.

Nach § 365 Abs. 1 SGB V vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Eine derartige Vereinbarung, basierend auf der Vorgängerregelung zu § 365 Abs. 1 SGB V, ist bereits zum Oktober 2016 in Kraft getreten (Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Diese enthielt diverse Vorgaben zur Sicherstellung von Qualität und Sicherheit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videosprechstunden im Behandlungsalltag, insbesondere konkrete Anforderungen an Teilnehmende der Videosprechstunden, Vertragsärzte- und Vertragspsychotherapeutenschaft und Videodienstanbietende. Im Juli 2020 wurde die Vereinbarung überarbeitet und insbesondere an die Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll die Vereinbarung erneut überarbeitet und im 1. Quartal 2021 veröffentlicht werden.

Grundlegend ist die in § 2 Abs. 1 der aktuell geltenden Vereinbarung enthaltene Regelung, wonach der Videodienstanbietende und die Vertragsärzte-/psychotherapeutenschaft für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten haben. In der Bestimmung werden konkrete Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung gemacht. Zudem werden weiterhin konkrete Anforderungen an die Teilnehmenden der Videosprechstunden, die Vertragsärzte/-psychotherapeutenschaft und die Videodienstanbietenden aufgestellt. So ist beispielsweise die Vertragsarzt/-psychotherapeutenschaft für die Information der Patientinnen und Patienten über die beabsichtigte Datenverarbeitung und die Einholung einer wirksamen Einwilligung verantwortlich. Der Videodienstanbietende seinerseits muss unter anderem Nachweise zur IT-Sicherheit und der Datenschutzkonformität seines Dienstes vorlegen.

Was ist zu tun? Soweit im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversorgung Leistungen über eine Videosprechstunde erbracht werden soll, müssen die oben genannten Vorgaben beachtet werden. Diese dienen zugleich als Orientierung für den datenschutzkonformen Einsatz von Videodiensten außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Hilfreich sind die seitens der KBV in diesem Zusammenhang veröffentlichten Informationen einschließlich einer Liste der im Auftrag der KBV zertifizierten Diensteanbieter. Inwiefern die in der Liste enthaltenen Anbieter den aus der oben genannten Vereinbarung resultierenden und den darüber hinaus zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (u.a. Schrems II-Urteil des EuGH, Datenschutz bei Videokonferenzsystemen) genügen, sollte unmittelbar bei der KBV erfragt werden.

Check

  1. Soll im Praxisbetrieb eine Videosprechstunde angeboten oder zur Durchführung von Konsilen o.ä. ein Videokonferenzsystem eingesetzt werden?
  2. Erfüllt der ausgewählte Dienst die sozial- und datenschutzrechtlichen Vorgaben?
  3. Wer ist praxisintern für die Auswahl des Dienstes sowie die Beachtung der sozial- und datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich?